JudikaturOGH

RS0019809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1037) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden.

Rückverweise