RS0025095 – OGH Rechtssatz
Auch dort wo keine Instandsetzungspflicht des Bestandgebers besteht - und dies trifft auf jeden Fall bei einem bedeutenden Kriegsschaden zu - , kann die Ersatzforderung in der Vorschrift des § 1037 ABGB im Rahmen des § 1097 ABGB begründet sein, zumal wenn durch die Instandsetzung ein Anspruch des Bestandnehmers auf Befreiung von Mietzins oder dessen Reduktion im Sinne des § 1096 ABGB beseitigt wurde.