RS0019739 – OGH Rechtssatz
Eine Vollmacht, jemanden in einer bestimmten Angelegenheit zu vertreten, ist eine Spezialvollmacht. Diesbezügliche Vertragsverhandlungen bzw Vertragsabschlüsse bedürfen nicht einer Genehmigung des Machtgebers des § 1016 ABGB.