JudikaturOGH

RS0019739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1992

Eine Vollmacht, jemanden in einer bestimmten Angelegenheit zu vertreten, ist eine Spezialvollmacht. Diesbezügliche Vertragsverhandlungen bzw Vertragsabschlüsse bedürfen nicht einer Genehmigung des Machtgebers des § 1016 ABGB.

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