JudikaturOGH

RS0028900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2001

Der Arbeitgeber kann die von einer hiezu nicht befugten Person ausgesprochene Entlassung auch dadurch nachträglich genehmigen (§1016 ABGB) daß er sich in einen Prozeß über eine solche Entlassung einläßt und sich zu ihr bekennt.

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