RS0019488 – OGH Rechtssatz
Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in § 1016 ABGB erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zu Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigunsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers.