Oö. TMV 2025
§ 1Regelungsgegenstand
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Meldepflichten und Aufbewahrung
§ 4§ 4Pflichten der Gemeinden
§ 5§ 5Leistungsvereinbarung
§ 6§ 6Pflichten des Betreibers
§ 7§ 7Sonstige Anordnungen
§ 8§ 8Entgelt für das kommunale Sammelsystem
§ 9§ 9Entgelte und Beiträge für die Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben
§ 10§ 10Beiträge für die Falltierabholung aus Tierkliniken/Tierarztpraxen
§ 11§ 11Gebühren
§ 12§ 12Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Vorwort
§ 1 § 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, hinsichtlich Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme der tierischen Nebenprodukte, insbesondere zur Schaffung kommunaler Tiermaterialienentsorgung für Kleinmengen. Durch Vorsorgemaßnahmen wird für jene Fälle Vorsorge getroffen, in denen der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Weiters werden auf der Grundlage des TMG Gebühren, Entgelte und Beiträge festgelegt.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte sowie für Nutztiere und Heimtiere entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.1.2009, S 1-33.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. Falltiere: Tiere (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere), die verendet sind oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden;
2. Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben: Nutztiere im Sinn der Ziffer 1 aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht in einem Schlachthof befinden, sowie Falltiere aus Tierheimen und Zoos;
3. Falltiere aus Tierkliniken und Tierarztpraxen: Heimtiere und Equiden im Sinn der Ziffer 1 aus Tierkliniken und Tierarztpraxen;
4. geeignete Betriebe: Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die Be- und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie das für die zeitnahe Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;
5. Betreiber: Verantwortliche bzw. Verantwortlicher eines geeigneten Betriebs, die bzw. der sich dem Land Oberösterreich gegenüber vertraglich verpflichtet hat (Leistungsvereinbarung).
§ 3 § 3 Meldepflichten und Aufbewahrung
(1) Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Verwahrerinnen bzw. Verwahrer (zB Tierärztinnen bzw. Tierärzte) von tierischen Nebenprodukten haben den Anfall von tierischen Nebenprodukten unverzüglich zu melden. Die Meldung hat, wenn möglich, direkt an den Betreiber zu erfolgen.
(2) Ist die Meldung beim Betreiber nicht möglich, hat die Meldung bei der zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem zuständigen Bürgermeister zu erfolgen. Die Meldung hat den Namen und die Anschrift der Erzeugerin bzw. des Erzeugers oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten.
(3) Herrenlose tierische Nebenprodukte sind bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister des Fundortes zu melden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, unverzüglich beim Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abgeliefert werden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind bis zur Abholung so aufzubewahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Aufbewahrung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben hat an einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu erfolgen und erforderlichenfalls ist bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
(7) Wenn es zur ordnungsgemäßen Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber die notwendigen technischen Anforderungen an die Sammelbehälter vorgeben.
(8) Nicht regelmäßig anfallende tierische Nebenprodukte, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, oder deren Einbringung auf Grund der Anordnung nach § 4 Abs. 2 nicht gestattet ist, sind von den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern oder den Verwahrerinnen bzw. Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
§ 4 § 4 Pflichten der Gemeinden
(1) Die Gemeinden richten im Einvernehmen mit einem Betreiber zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen ein. Sie können diese Verpflichtung im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden erfüllen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte sowie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zu treffen.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter und einen Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen.
§ 5 § 5 Leistungsvereinbarung
Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab:
1. Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus der Gemeindesammelstelle sowie von herrenlosen Falltieren und von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 8;
2. Abholung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben;
3. Abholung und Beseitigung von Falltieren aus Tierkliniken und Tierarztpraxen.
§ 6 § 6 Pflichten des Betreibers
(1) Die tierischen Nebenprodukte sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.
(2) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(3) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht in digitaler Form vorzulegen, der jedenfalls folgende Daten enthält:
1. Kommunales Sammelsystem: Tonnage, Anzahl an Abholungen, Investitionen und Instandhaltungsleistungen,
2. Falltierabholungen aus der Landwirtschaft: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, die sich aus der Tabelle nach § 9 Abs. 6 ergeben, sich daraus ergebende Tierhalterbeiträge, Tonnage,
3. Falltierabholungen aus Tierkliniken bzw. Tierarztpraxen: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, sich daraus ergebende Beiträge, Tonnage,
4. Entgelte der Gemeinden für das kommunale Sammelsystem: Liste aller Gemeinden mit Einwohnerzahl und Entgelten,
5. Entgelte der Gemeinden für Falltierabholungen: Liste aller Gemeinden mit Einwohnerzahl, GVE-Zahl und Entgelten.
§ 7 § 7 Sonstige Anordnungen
Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
1. die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie
2. die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 3.
§ 8 § 8 Entgelt für das kommunale Sammelsystem
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte,
2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindesammelstellen,
3. Leistungen für die Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus den Gemeindesammelstellen und
4. Leistungen für die Abholung und Beseitigung der unregelmäßig anfallenden und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Tierkliniken/Tierarztpraxen.
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,15 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(5) Das im Abs. 2 festgesetzte Entgelt verändert sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 9 § 9 Entgelte und Beiträge für die Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte,
2. Leistungen für das Abholen der Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben,
3. Leistungen für die Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben.
(2) Das von den Gemeinden zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Einwohnerzahl und der GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt:
1. Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,42 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
2. Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt weiter
- für Gemeinden bis unter 500 GVE 8,25 Euro je GVE, aber maximal 3.925 Euro,
- für Gemeinden von 500 bis unter 1.000 GVE 7,85 Euro je GVE, aber maximal 7.450 Euro,
- für Gemeinden von 1.000 bis unter 1.500 GVE 7,45 Euro je GVE, aber maximal 10.575 Euro,
- für Gemeinden von 1.500 bis unter 2.000 GVE 7,05 Euro je GVE, aber maximal 13.300 Euro,
- für Gemeinden von 2.000 bis unter 2.500 GVE 6,65 Euro je GVE, aber maximal 15.625 Euro,
- für Gemeinden von 2.500 bis unter 3.000 GVE 6,25 Euro je GVE, aber maximal 17.550 Euro,
- für Gemeinden von 3.000 bis unter 3.500 GVE 5,85 Euro je GVE, aber maximal 19.075 Euro,
- für Gemeinden von 3.500 bis unter 4.000 GVE 5,45 Euro je GVE, aber maximal 20.200 Euro,
- für Gemeinden von 4.000 bis unter 4.500 GVE 5,05 Euro je GVE, aber maximal 20.925 Euro,
- für Gemeinden von 4.500 bis unter 5.000 GVE 4,65 Euro je GVE, aber maximal 21.250 Euro,
- für Gemeinden von 5.000 bis unter 5.500 GVE 4,25 Euro je GVE, aber maximal 22.275 Euro,
- für Gemeinden von 5.500 bis unter 6.000 GVE 4,05 Euro je GVE, aber maximal 23.100 Euro,
- für Gemeinden von 6.000 bis unter 7.000 GVE 3,85 Euro je GVE und
- für Gemeinden mit mehr als 7.000 GVE 3,65 Euro je GVE.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Für die Ermittlung der GVE-Zahl ist die von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde laut der jüngsten Agrarstrukturerhebung, veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich, heranzuziehen. Die sich auf Grund einer neuen Erhebung ergebenden Änderungen sind erst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(5) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(6) Der Betreiber ist weiter berechtigt, von den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern für die in Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen folgende Beiträge einzuheben:
Einhufer 1 Jahr | 40,00 Euro |
Einhufer 1 Jahr, Lamas, Alpakas | 25,00 Euro |
Rinder unter 4 Jahre | 15,60 Euro |
Rinder über 4 Jahre | 15,60 Euro |
Kälber bis 1 Jahr | 2,30 Euro |
Schafe unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Ziegen unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Schweine | 4,60 Euro |
Ferkel | 0,90 Euro |
Nachgeburt | 0,50 Euro |
Zuchtwild | 1,40 Euro |
Geflügel in Tonnen | 46,80 Euro |
Fische in Tonnen | 46,80 Euro |
(7) Die in den Abs. 2 und 6 festgesetzten Entgelttarife (inklusive Maximalbeträge) und Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent bzw. bei Maximalbeträgen auf ganze Euro zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs bzw. des Maximalbetrags wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 10 § 10 Beiträge für die Falltierabholung aus Tierkliniken/Tierarztpraxen
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben:
1. 40 Euro für Einhufer, Kamele, Alpakas oder Rinder über 1 Jahr;
2. 25 Euro für andere Tiere.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 11 § 11 Gebühren
(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je angefangene halbe Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehn-Cent-Betrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Euro abgerundet und Beträge über 0,05 Euro aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 12 § 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 8, 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(3) Die Entgelte, Beiträge und Gebühren für Leistungen, Registrierungen, Kontrollen und Bewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, berechnen sich nach der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024.
(4) Die Beträge in den §§ 8, 9 und 10 erhöhen sich am 1. Jänner 2026 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 ergibt, wobei die neuen Beträge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8, 9 und 10 zu runden sind. Die neuen Tarife werden vom Landeshauptmann vor dem 1. Jänner 2026 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht. Die Valorisierung am 1. Jänner 2027 findet auf der Grundlage der ab 1. Jänner 2026 geltenden Tarife statt.