(1) Die Gemeinden richten im Einvernehmen mit einem Betreiber zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen ein. Sie können diese Verpflichtung im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden erfüllen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte sowie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zu treffen.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter und einen Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 6 § 6Pflichten des Betreibers
…nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen. (2) Über die Erbringung der Leistungen…
§ 3 § 3Meldepflichten und Aufbewahrung
…sind bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister des Fundortes zu melden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. (4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, unverzüglich beim Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle…