(1) Die tierischen Nebenprodukte sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.
(2) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(3) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht in digitaler Form vorzulegen, der jedenfalls folgende Daten enthält:
1. Kommunales Sammelsystem: Tonnage, Anzahl an Abholungen, Investitionen und Instandhaltungsleistungen,
2. Falltierabholungen aus der Landwirtschaft: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, die sich aus der Tabelle nach § 9 Abs. 6 ergeben, sich daraus ergebende Tierhalterbeiträge, Tonnage,
3. Falltierabholungen aus Tierkliniken bzw. Tierarztpraxen: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, sich daraus ergebende Beiträge, Tonnage,
4. Entgelte der Gemeinden für das kommunale Sammelsystem: Liste aller Gemeinden mit Einwohnerzahl und Entgelten,
5. Entgelte der Gemeinden für Falltierabholungen: Liste aller Gemeinden mit Einwohnerzahl, GVE-Zahl und Entgelten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden