LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Tiermaterialienverordnung 2025§ 5

§ 5§ 5Leistungsvereinbarung

In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date

Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab:

1. Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus der Gemeindesammelstelle sowie von herrenlosen Falltieren und von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 8;

2. Abholung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben;

3. Abholung und Beseitigung von Falltieren aus Tierkliniken und Tierarztpraxen.

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