(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte,
2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindesammelstellen,
3. Leistungen für die Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus den Gemeindesammelstellen und
4. Leistungen für die Abholung und Beseitigung der unregelmäßig anfallenden und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Tierkliniken/Tierarztpraxen.
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,15 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(5) Das im Abs. 2 festgesetzte Entgelt verändert sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 12 § 12Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes…
§ 8 § 8Entgelt für das kommunale Sammelsystem
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben: 1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte, 2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindesammelstellen, 3. Leistungen für …