(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte,
2. Leistungen für das Abholen der Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben,
3. Leistungen für die Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben.
(2) Das von den Gemeinden zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Einwohnerzahl und der GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt:
1. Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,42 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
2. Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt weiter
- für Gemeinden bis unter 500 GVE 8,25 Euro je GVE, aber maximal 3.925 Euro,
- für Gemeinden von 500 bis unter 1.000 GVE 7,85 Euro je GVE, aber maximal 7.450 Euro,
- für Gemeinden von 1.000 bis unter 1.500 GVE 7,45 Euro je GVE, aber maximal 10.575 Euro,
- für Gemeinden von 1.500 bis unter 2.000 GVE 7,05 Euro je GVE, aber maximal 13.300 Euro,
- für Gemeinden von 2.000 bis unter 2.500 GVE 6,65 Euro je GVE, aber maximal 15.625 Euro,
- für Gemeinden von 2.500 bis unter 3.000 GVE 6,25 Euro je GVE, aber maximal 17.550 Euro,
- für Gemeinden von 3.000 bis unter 3.500 GVE 5,85 Euro je GVE, aber maximal 19.075 Euro,
- für Gemeinden von 3.500 bis unter 4.000 GVE 5,45 Euro je GVE, aber maximal 20.200 Euro,
- für Gemeinden von 4.000 bis unter 4.500 GVE 5,05 Euro je GVE, aber maximal 20.925 Euro,
- für Gemeinden von 4.500 bis unter 5.000 GVE 4,65 Euro je GVE, aber maximal 21.250 Euro,
- für Gemeinden von 5.000 bis unter 5.500 GVE 4,25 Euro je GVE, aber maximal 22.275 Euro,
- für Gemeinden von 5.500 bis unter 6.000 GVE 4,05 Euro je GVE, aber maximal 23.100 Euro,
- für Gemeinden von 6.000 bis unter 7.000 GVE 3,85 Euro je GVE und
- für Gemeinden mit mehr als 7.000 GVE 3,65 Euro je GVE.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Für die Ermittlung der GVE-Zahl ist die von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde laut der jüngsten Agrarstrukturerhebung, veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich, heranzuziehen. Die sich auf Grund einer neuen Erhebung ergebenden Änderungen sind erst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(5) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(6) Der Betreiber ist weiter berechtigt, von den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern für die in Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen folgende Beiträge einzuheben:
Einhufer 1 Jahr | 40,00 Euro |
Einhufer 1 Jahr, Lamas, Alpakas | 25,00 Euro |
Rinder unter 4 Jahre | 15,60 Euro |
Rinder über 4 Jahre | 15,60 Euro |
Kälber bis 1 Jahr | 2,30 Euro |
Schafe unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Ziegen unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Schweine | 4,60 Euro |
Ferkel | 0,90 Euro |
Nachgeburt | 0,50 Euro |
Zuchtwild | 1,40 Euro |
Geflügel in Tonnen | 46,80 Euro |
Fische in Tonnen | 46,80 Euro |
(7) Die in den Abs. 2 und 6 festgesetzten Entgelttarife (inklusive Maximalbeträge) und Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent bzw. bei Maximalbeträgen auf ganze Euro zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs bzw. des Maximalbetrags wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 9 § 9Entgelte und Beiträge für die Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben: 1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte, 2. Leistungen für das Abholen der Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben, 3. Leistung…
§ 6 § 6Pflichten des Betreibers
…Tonnage, Anzahl an Abholungen, Investitionen und Instandhaltungsleistungen, 2. Falltierabholungen aus der Landwirtschaft: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, die sich aus der Tabelle nach § 9 Abs. 6 ergeben, sich daraus ergebende Tierhalterbeiträge, Tonnage, 3. Falltierabholungen aus Tierkliniken bzw. Tierarztpraxen: Anzahl der Falltiere nach Kategorien, sich daraus ergebende Beiträge, Tonnage…