(1) Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Verwahrerinnen bzw. Verwahrer (zB Tierärztinnen bzw. Tierärzte) von tierischen Nebenprodukten haben den Anfall von tierischen Nebenprodukten unverzüglich zu melden. Die Meldung hat, wenn möglich, direkt an den Betreiber zu erfolgen.
(2) Ist die Meldung beim Betreiber nicht möglich, hat die Meldung bei der zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem zuständigen Bürgermeister zu erfolgen. Die Meldung hat den Namen und die Anschrift der Erzeugerin bzw. des Erzeugers oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten.
(3) Herrenlose tierische Nebenprodukte sind bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister des Fundortes zu melden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, unverzüglich beim Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abgeliefert werden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind bis zur Abholung so aufzubewahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Aufbewahrung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben hat an einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu erfolgen und erforderlichenfalls ist bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
(7) Wenn es zur ordnungsgemäßen Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber die notwendigen technischen Anforderungen an die Sammelbehälter vorgeben.
(8) Nicht regelmäßig anfallende tierische Nebenprodukte, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, oder deren Einbringung auf Grund der Anordnung nach § 4 Abs. 2 nicht gestattet ist, sind von den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern oder den Verwahrerinnen bzw. Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 5 § 5Leistungsvereinbarung
…Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab: 1. Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus der Gemeindesammelstelle sowie von herrenlosen Falltieren…
§ 7 § 7Sonstige Anordnungen
…geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 3.…