(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben:
1. 40 Euro für Einhufer, Kamele, Alpakas oder Rinder über 1 Jahr;
2. 25 Euro für andere Tiere.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 10 § 10Beiträge für die Falltierabholung aus Tierkliniken/Tierarztpraxen
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben: 1. 40 Euro für Einhufer, Kamele, Alpakas oder Rinder über…
§ 6 § 6Pflichten des Betreibers
…Die tierischen Nebenprodukte sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle…