(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 8, 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(3) Die Entgelte, Beiträge und Gebühren für Leistungen, Registrierungen, Kontrollen und Bewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, berechnen sich nach der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024.
(4) Die Beträge in den §§ 8, 9 und 10 erhöhen sich am 1. Jänner 2026 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 ergibt, wobei die neuen Beträge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8, 9 und 10 zu runden sind. Die neuen Tarife werden vom Landeshauptmann vor dem 1. Jänner 2026 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht. Die Valorisierung am 1. Jänner 2027 findet auf der Grundlage der ab 1. Jänner 2026 geltenden Tarife statt.
Rückverweise
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 12 § 12Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes…