Oö. HHVO 2024
Vorwort/Präambel
(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß § 8 - unabhängig davon, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde - sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024. Gleiches gilt für den Nachweis darüber, dass eine Person die Voraussetzungen zur Abhaltung der Sachkunde-Ausbildung als fachkundige Person erfüllt (§ 2 Abs. 2). (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Die Sachkunde-Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer fachkundigen Person (Abs. 2) durchzuführen. Diese gelten im Folgenden als ausbildende Personen. Die Ausbildung hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde;
3. Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde: Chip- und Registrierungspflicht, Versicherungsschutz;
4. rechtliche Grundlagen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, insbesondere allgemeine Anforderungen an und Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter; Regelungen betreffend große Hunde, Hunde spezieller Rassen, auffällige Hunde und das Führen von Hunden;
5. Allgemeines zur Gesundheit von Hunden: Impfungen, Ernährung und Pflege, Erkrankungen oder Verletzungen;
6. Wesen und Verhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten, Spielen;
7. Mensch-Tierbeziehung, insbesondere Kind und Hund;
8. Hundesprache: Ausbildung von Hunden, Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden;
9. die richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungs- und Ruhebedürfnis;
10. altersbedingte Entwicklungsphasen: vom Welpen bis zum Senior;
11. Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung;
12. Beratungsgespräch zur Auswahl und Anschaffung eines Hundes.
Die von der Oö. Landesregierung zur Verfügung gestellten Kursunterlagen sind zu verwenden. Die allgemeinen Kursdaten sind zumindest zwei Wochen vor Kursbeginn der Oö. Landesregierung von den ausbildenden Personen bekanntzugeben. Als allgemeine Kursdaten gelten jedenfalls die Namen und Kontaktdaten der ausbildenden Personen, die Kurstermine mit Datum und Uhrzeit sowie der Kursort. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(2) Fachkundige Personen im Sinn des Abs. 1 sind:
1. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV);
2. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU);
3. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV);
4. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Oberösterreichischen Landesjagdverbands;
5. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2026, führen dürfen;
6. sachkundige Hundeausbildner gemäß § 4 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
7. Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
8. zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
9. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit ist von der Oö. Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Die ausbildenden Personen haben sich zu vergewissern, dass die am Kurs teilnehmenden Personen die vermittelten Inhalte verstanden haben. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form. Die Prüfung gilt als positiv absolviert, wenn mindestens 70 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
(2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung haben die ausbildenden Personen die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, zu unterfertigen und den am Kurs teilnehmenden Personen auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten.
(3) Die ausbildenden Personen haben die Sachkundenachweise gemäß der Anlage 1 nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr bei der Oö. Landesregierung im Vorhinein anzufordern. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Sachkundenachweise sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr ein Sachkundenachweis gemäß der Anlage 1 ausgestellt wurde.
(4) Die ausbildenden Personen haben vorzusehen, dass Sachkunde-Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen auch in barrierefrei zugänglicher Form angeboten werden. Abweichend von Abs. 1 können erforderliche Wissensnachweise auch mittels anderer, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden erbracht werden, wobei ein vergleichbarer Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten ist.
(5) Wird die Sachkunde-Ausbildung nicht von den ausbildenden Personen, sondern von anderen natürlichen oder juristischen Personen organisiert, treffen diese die Verpflichtungen zur Bekanntgabe der allgemeinen Kursdaten (§ 2 Abs. 1), zur Aushändigung der Sachkundenachweise und zur Ausstellung von Duplikaten (§ 3 Abs. 2) sowie die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem oder seinem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren:
1. Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes;
2. verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund;
3. Prüfungsteil im Verkehr mit folgenden, in der Reihenfolge variablen, Situationen:
a) Begegnung mit einer Personengruppe (sechs Personen);
b) Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer;
c) Begegnung mit einem vorbeifahrenden Auto;
d) Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline-Skater;
e) Begegnung mit einem anderen Hund;
f) Begegnung mit einer Person mit einer Gehhilfe oder mit einer Nordic-Walkerin bzw. einem Nordic-Walker;
g) Begegnung mit einer Person mit einem Kinderwagen.
Die Oö. Landesregierung kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Prüfungspraxis einen standardisierten Prüfungsbogen festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(3) Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom Hundehalter zu führen. Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des Chips festzustellen. Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen. Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(4) Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein. Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen (insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich während der gesamten Prüfung neutral gegenüber der Hundehalterin oder dem Hundehalter und dem Hund verhalten.
(5) Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzuzeigen. Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.
(6) Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten, von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist. In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.
(1) Die Prüfung gemäß § 4 darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, oder von einer Prüferin oder einem Prüfer der DogAudit eGen, die oder der zur Abnahme dieser Prüfung von der DogAudit eGen zertifiziert wurde, abgenommen werden. Eine Hundetrainerin oder ein Hundetrainer, die oder der bereits mit einem konkreten Hund trainiert hat, darf nicht gleichzeitig Prüferin oder Prüfer dieses Hundes sein.
(2) Die erfolgreiche Prüfung oder das Nichtbestehen der Prüfung ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Die Prüfung kann wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hund während der Prüfung ein aggressives Verhalten zeigt, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. In diesen Fällen hat die Prüferin oder der Prüfer dies schriftlich der Hauptwohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters zu melden.
(1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4 gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des § 8 begonnen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben des § 4 entspricht. Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls oder das Nichtbestehen des Moduls ist von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 8 Abs. 3 oder 4) durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(2) Bestätigungen über positiv abgeschlossene Ausbildungen im Sinn des § 8 gelten für das betreffende „Mensch-Hund-Gespann“ als Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Die verhaltensmedizinische Evaluierung gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5, 7 oder 8 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen (Momentaufnahme).
(2) Der Ablauf der Evaluierung wird unter anderem durch eine Erhebung der Anamnese, einen Gesundheitscheck, eine Beurteilung der psychischen Gesundheit sowie eine Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion bestimmt und mit einem Befund abgeschlossen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der die Evaluierung durchführenden Person alle für die Durchführung der Evaluierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere die proaktive Mitteilung von Vorfällen gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2024 sowie auf Verlangen die Vorlage und Übermittlung sämtlicher zur Beurteilung erforderlicher Daten, Dokumente sowie von Bild- oder Videomaterial. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(3) Im Befund werden allfällige Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen und Erkrankungen beim Hund angeführt und Behandlungs- bzw. Managementempfehlungen sowie ein allfällig nötiger Wiedervorstellungstermin zur neuerlichen Befundung festgehalten.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin durchgeführt werden. Dazu zählen jedenfalls:
1. Absolventinnen oder Absolventen des Intensivlehrgangs „Verhaltensmedizin Hund“ der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner (VÖK),
2. Fachtierärztinnen oder Fachtierärzte für Tierhaltung, Tierschutz und Verhaltensmedizin (ÖTK) oder
3. Personen mit einer mindestens gleichwertigen Ausbildung.
(1) Die Inhalte der Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 zielen darauf ab, die Halterin bzw. den Halter eines auffälligen Hundes in die Lage zu versetzen, das Verhalten ihres oder seines Hundes sowohl in Alltags- als auch in Stresssituationen richtig einschätzen und diese Situationen mit ihrem bzw. seinem auffälligen Hund richtig bewältigen zu können, sodass bei positiver Absolvierung dieser vertiefenden Ausbildung samt Prüfung ein weitgehend gefahrloser Umgang mit dem betreffenden Hund gewährleistet sein soll.
(2) Der Nachweis einer Zusatzausbildung im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 gilt als erbracht, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes eine Bestätigung (Abs. 4) darüber vorlegt, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachfolgenden Ausbildungen samt Prüfung positiv absolviert hat:
1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV) oder die Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (FCI-BH/VT) nach der Internationalen Gebrauchshunde Prüfungsordnung (IGP) der Fédération Cynologique Internationale (AISBL);
2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundenachweis für den Hundehalter (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU);
3. Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbands oder eine Leistungsprüfung nach der Österreichischen Prüfungsordnung für von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannte Jagdhunde-Rassegruppen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands (ÖJGV);
4. Prüfung zum Assistenzhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, sowie nach den Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gemäß § 39a Abs. 10 BBG oder Prüfung zum Therapiebegleithund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, sowie nach den Richtlinien Therapiehunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gemäß § 39a Abs. 10 BBG;
5. Prüfung Hundealltagstauglichkeit (HAT SK) nach der Österreichischen Prüfungsordnung des Österreichischen Berufsverbands der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.);
6. Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT nach der Prüfungsordnung der DogAudit eGen;
7. Rettungshunde-Prüfung nach der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshunde-Prüfungen der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und der Internationalen Rettungshunde Organisation (IRO) oder abgeschlossene Bergrettungshundeausbildung nach den Ausbildungsrichtlinien des Bergrettungsdienstes Österreich (Ausbildungsrichtlinien der Lawinensuchhundestaffel Österreichs);
8. Prüfung für Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer, jedenfalls der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres, des Zollamts Österreich sowie anderer staatlicher Stellen, sofern die Ausbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 entspricht;
9. Prüfung Alltagsbegleithund (ABH-OÖ) nach der Prüfungsordnung der Vereinigung Österreichischer HundeverhaltensTrainerInnen (VÖHT).
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Z 5 und 6 kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der dazu autorisiert und legitimiert wurde. Es ist seitens der die Ausbildung und Prüfung anbietenden Organisationen sicherzustellen, dass die Zusatzausbildungen für Menschen mit Behinderung umfassend barrierefrei zugänglich sind.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei positiv absolvierter Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung, Prüfungsvorschrift oder nach den jeweiligen Richtlinien schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Person mit welchem Hund die Ausbildung und Prüfung absolviert hat. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der im Abs. 2 genannten Organisationen dazu legitimiert wurde.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021, LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft.