(1) Die Einrichtung, welche die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat sich zu vergewissern, dass die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer die vermittelten Inhalte verstanden hat. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form.
(2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung hat die Einrichtung die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, von der vortragenden Tierärztin oder vom vortragenden Tierarzt und von der Ausbildnerin oder dem Ausbildner (fachkundige Person) unterfertigen zu lassen und den Kursteilnehmenden auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten.
(3) Die Einrichtung, welche die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat Sachkundenachweise gemäß der Anlage 1 nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Sachkundenachweise sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr ein Sachkundenachweis gemäß der Anlage 1 ausgestellt wurde.
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