Oö. HHVO 2024
(1) Die ausbildenden Personen haben sich zu vergewissern, dass die am Kurs teilnehmenden Personen die vermittelten Inhalte verstanden haben. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form. Die Prüfung gilt als positiv absolviert, wenn mindestens 70 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
(2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung haben die ausbildenden Personen die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, zu unterfertigen und den am Kurs teilnehmenden Personen auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten.
(3) Die ausbildenden Personen haben die Sachkundenachweise gemäß der Anlage 1 nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr bei der Oö. Landesregierung im Vorhinein anzufordern. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Sachkundenachweise sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr ein Sachkundenachweis gemäß der Anlage 1 ausgestellt wurde.
(4) Die ausbildenden Personen haben vorzusehen, dass Sachkunde-Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen auch in barrierefrei zugänglicher Form angeboten werden. Abweichend von Abs. 1 können erforderliche Wissensnachweise auch mittels anderer, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden erbracht werden, wobei ein vergleichbarer Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten ist.
(5) Wird die Sachkunde-Ausbildung nicht von den ausbildenden Personen, sondern von anderen natürlichen oder juristischen Personen organisiert, treffen diese die Verpflichtungen zur Bekanntgabe der allgemeinen Kursdaten (§ 2 Abs. 1), zur Aushändigung der Sachkundenachweise und zur Ausstellung von Duplikaten (§ 3 Abs. 2) sowie die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
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