(1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4 gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des § 8 begonnen oder positiv abgeschlossen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben des § 4 entspricht. Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls oder das Nichtbestehen des Moduls ist von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 8 Abs. 3 oder 4) durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Bestätigungen über bis zum 30. November 2024 positiv abgeschlossene Ausbildungen im Sinn des § 8 gelten für das betreffende „Mensch-Hund-Gespann“ als Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4.
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