Oö. HHVO 2024
(1) Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem oder seinem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren:
1. Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes;
2. verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund;
3. Prüfungsteil im Verkehr mit folgenden, in der Reihenfolge variablen, Situationen:
a) Begegnung mit einer Personengruppe (sechs Personen);
b) Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer;
c) Begegnung mit einem vorbeifahrenden Auto;
d) Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline-Skater;
e) Begegnung mit einem anderen Hund;
g) Begegnung mit einer Person mit einem Kinderwagen.
Die Oö. Landesregierung kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Prüfungspraxis einen standardisierten Prüfungsbogen festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(3) Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom Hundehalter zu führen. Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des Chips festzustellen. Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen. Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(4) Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein. Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen (insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich während der gesamten Prüfung neutral gegenüber der Hundehalterin oder dem Hundehalter und dem Hund verhalten.
(5) Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzuzeigen. Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.
(6) Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten, von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist. In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.
§ 1 Oö. HHVO 2024 · Oö. HHVO 2024 · Oö. Hundehalteverordnung 2024
§ 1 § 1 Sachkunde-Ausbildung
…1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1 . (2) Der Nachweis…
§ 2 § 2 Kursinhalt und Vortragende der Sachkunde-Ausbildung
…Urlaub; 2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde; 3. Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde: Chip- und Registrierungspflicht, Versicherungsschutz; 4. rechtliche Grundlagen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, insbesondere allgemeine Anforderungen an und Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter; Regelungen betreffend große Hunde, Hunde spezieller Rassen, auffällige Hunde und das Führen von Hunden; 5…
§ 6 § 6 Anrechnungsmöglichkeiten für die Alltagstauglichkeitsprüfung
…1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4 gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des § 8 begonnen hat und eine…
§ 5 § 5 Zulässige Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsbestätigung der Alltagstauglichkeitsprüfung
…1) Die Prüfung gemäß § 4 darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für…
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