§ 1 § 1Sachkunde-Ausbildung
In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß § 8 sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024.
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