(1) Die Prüfung gemäß § 4 darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, oder von einer Prüferin oder einem Prüfer der DogAudit eGen, die oder der zur Abnahme dieser Prüfung von der DogAudit eGen zertifiziert wurde, abgenommen werden. Eine Hundetrainerin oder ein Hundetrainer, die oder der bereits mit einem konkreten Hund trainiert hat, darf nicht gleichzeitig Prüferin oder Prüfer dieses Hundes sein.
(2) Die erfolgreiche Prüfung oder das Nichtbestehen der Prüfung ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Die Prüfung kann wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hund während der Prüfung ein aggressives Verhalten zeigt, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. In diesen Fällen hat die Prüferin oder der Prüfer dies schriftlich der Hauptwohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters zu melden.
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