(1) Die Inhalte der Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 zielen darauf ab, die Halterin bzw. den Halter eines auffälligen Hundes in die Lage zu versetzen, das Verhalten ihres oder seines Hundes sowohl in Alltags- als auch in Stresssituationen richtig einschätzen und diese Situationen mit ihrem bzw. seinem auffälligen Hund richtig bewältigen zu können, sodass bei positiver Absolvierung dieser vertiefenden Ausbildung samt Prüfung ein weitgehend gefahrloser Umgang mit dem betreffenden Hund gewährleistet sein soll.
(2) Der Nachweis einer Zusatzausbildung im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 gilt als erbracht, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes eine Bestätigung (Abs. 4) darüber vorlegt, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachfolgenden Ausbildungen samt Prüfung positiv absolviert hat:
1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV) oder die Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (FCI-BH/VT) nach der Internationalen Gebrauchshunde Prüfungsordnung (IGP) der Fédération Cynologique Internationale (AISBL);
2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundenachweis für den Hundehalter (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU);
3. Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbands oder eine Leistungsprüfung nach der Österreichischen Prüfungsordnung für von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannte Jagdhunde-Rassegruppen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands (ÖJGV);
4. Prüfung zum Assistenzhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, sowie nach den Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gemäß § 39a Abs. 10 BBG oder Prüfung zum Therapiebegleithund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, sowie nach den Richtlinien Therapiehunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gemäß § 39a Abs. 10 BBG;
5. Prüfung Hundealltagstauglichkeit (HAT SK) nach der Österreichischen Prüfungsordnung des Österreichischen Berufsverbands der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.);
6. Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT nach der Prüfungsordnung der DogAudit eGen;
7. Rettungshunde-Prüfung nach der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshunde-Prüfungen der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und der Internationalen Rettungshunde Organisation (IRO).
(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Z 5 und 6 kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der dazu autorisiert und legitimiert wurde. Es ist seitens der die Ausbildung und Prüfung anbietenden Organisationen sicherzustellen, dass die Zusatzausbildungen für Menschen mit Behinderung umfassend barrierefrei zugänglich sind.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei positiv absolvierter Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung, Prüfungsvorschrift oder nach den jeweiligen Richtlinien schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Person mit welchem Hund die Ausbildung und Prüfung absolviert hat. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der im Abs. 2 genannten Organisationen dazu legitimiert wurde.
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