(1) Die verhaltensmedizinische Evaluierung gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5, 7 oder 8 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen (Momentaufnahme).
(2) Der Ablauf der Evaluierung wird unter anderem durch eine Erhebung der Anamnese, einen Gesundheitscheck, eine Beurteilung der psychischen Gesundheit sowie eine Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion bestimmt und mit einem Befund abgeschlossen.
(3) Im Befund werden allfällige Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen und Erkrankungen beim Hund angeführt und Behandlungs- bzw. Managementempfehlungen sowie ein allfällig nötiger Wiedervorstellungstermin zur neuerlichen Befundung festgehalten.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin durchgeführt werden. Dazu zählen jedenfalls:
1. Absolventinnen oder Absolventen des Intensivlehrgangs „Verhaltensmedizin Hund“ der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner (VÖK),
2. Fachtierärztinnen oder Fachtierärzte für Tierhaltung, Tierschutz und Verhaltensmedizin (ÖTK) oder
3. Personen mit einer mindestens gleichwertigen Ausbildung.
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