(1) Die Sachkunde-Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) durchzuführen. Die Ausbildung hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Überlegungen vor Anschaffung eines Hundes: insbesondere Zeit, Kosten, Urlaub;
2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde;
3. Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde: Chip- und Registrierungspflicht, Versicherungsschutz;
4. rechtliche Grundlagen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, insbesondere allgemeine Anforderungen an und Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter; Regelungen betreffend große Hunde, Hunde spezieller Rassen, auffällige Hunde und das Führen von Hunden;
5. Allgemeines zur Gesundheit von Hunden: Impfungen, Ernährung und Pflege, Erkrankungen oder Verletzungen;
6. Wesen und Verhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten, Spielen;
7. Mensch-Tierbeziehung, insbesondere Kind und Hund;
8. Hundesprache: Ausbildung von Hunden, Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden;
9. die richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungs- und Ruhebedürfnis;
10. altersbedingte Entwicklungsphasen: vom Welpen bis zum Senior;
11. Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung;
12. Beratungsgespräch zur Auswahl und Anschaffung eines Hundes.
(2) Geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU) des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV), des Oberösterreichischen Landesjagdverbands und Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildnerin oder Ausbildner (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1.
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