Oö. HHVO 2024
(1) Die Sachkunde-Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer fachkundigen Person (Abs. 2) durchzuführen. Diese gelten im Folgenden als ausbildende Personen. Die Ausbildung hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Überlegungen vor Anschaffung eines Hundes: insbesondere Zeit, Kosten, Urlaub;
2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde;
3. Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde: Chip- und Registrierungspflicht, Versicherungsschutz;
4. rechtliche Grundlagen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, insbesondere allgemeine Anforderungen an und Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter; Regelungen betreffend große Hunde, Hunde spezieller Rassen, auffällige Hunde und das Führen von Hunden;
5. Allgemeines zur Gesundheit von Hunden: Impfungen, Ernährung und Pflege, Erkrankungen oder Verletzungen;
6. Wesen und Verhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten, Spielen;
7. Mensch-Tierbeziehung, insbesondere Kind und Hund;
8. Hundesprache: Ausbildung von Hunden, Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden;
9. die richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungs- und Ruhebedürfnis;
11. Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung;
12. Beratungsgespräch zur Auswahl und Anschaffung eines Hundes.
Die von der Oö. Landesregierung zur Verfügung gestellten Kursunterlagen sind zu verwenden. Die allgemeinen Kursdaten sind zumindest zwei Wochen vor Kursbeginn der Oö. Landesregierung von den ausbildenden Personen bekanntzugeben. Als allgemeine Kursdaten gelten jedenfalls die Namen und Kontaktdaten der ausbildenden Personen, die Kurstermine mit Datum und Uhrzeit sowie der Kursort. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(2) Fachkundige Personen im Sinn des Abs. 1 sind:
1. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV);
2. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU);
3. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV);
4. geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Oberösterreichischen Landesjagdverbands;
5. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2026, führen dürfen;
6. sachkundige Hundeausbildner gemäß § 4 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
7. Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
8. zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
9. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit ist von der Oö. Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
§ 1 Oö. HHVO 2024 · Oö. HHVO 2024 · Oö. Hundehalteverordnung 2024
§ 1 § 1 Sachkunde-Ausbildung
…1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1 . (2) Der Nachweis…
§ 3 § 3
…Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form. Die Prüfung gilt als positiv absolviert, wenn mindestens 70 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. (2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung haben die ausbildenden Personen die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, zu unterfertigen und den am Kurs…
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