Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Sozialfonds
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Einberufung der Sitzungen
§ 3§ 3Geschäftsbehandlung
§ 4§ 4Berichtspflichten
§ 5§ 5Entschädigung
§ 6§ 6Einrichtung von Ausschüssen
§ 7§ 7Strategieausschuss
§ 8§ 8Fondsstrategie
§ 9§ 9Jahresvoranschlag
§ 10§ 10Rechnungsabschluss
§ 11§ 11Tätigkeitsbericht
§ 12§ 12Inkrafttretens-, Außerkrafttretensbestimmung
Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 § 1 Allgemeines
Die Geschäftsordnung des Sozialfonds umfasst Bestimmungen über:
a) die Einberufung der Sitzungen sowie die Geschäftsbehandlung des Kuratoriums, die Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium und die Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums (2. Abschnitt);
b) die Einrichtung von Ausschüssen sowie des Strategieausschusses (3. Abschnitt);
c) Fondsstrategie, Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht (4. Abschnitt).
2. Abschnitt Kuratorium
§ 2 § 2 Einberufung der Sitzungen
(1) Die vorsitzführende Person hat das Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuladen.
(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es die vorsitzführende Person darüber zu informieren. Diese verständigt das jeweilige Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung.
§ 3 § 3 Geschäftsbehandlung
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die vorsitzführende Person eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Die vorsitzführende Person hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 63 Abs. 6 SLG festzustellen.
(3) Für jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Tagesordnung mit den zur Behandlung kommenden Beratungsgegenständen zu erstellen. Die Tagesordnung für eine Sitzung des Kuratoriums ist von der vorsitzführenden Person festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Die Übermittlung in digitaler Form ist zulässig. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen der vorsitzführenden Person mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.
(4) Die Tagesordnung ist zumindest in „Berichte“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung des Kuratoriums nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
(6) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung des Kuratoriums in die zum Antrag gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
(7) Die vorsitzführende Person kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(8) In Anwesenheit der Mitglieder ist die Beschlussfassung gemäß § 63 Abs. 6 SLG durchzuführen.
(9) Das Kuratorium kann Anträge vertagen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(10) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat die vorsitzführende Person zu entscheiden. Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat die vorsitzführende Person zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(11) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(12) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(13) Die vorsitzführende Person hat aus dem Kreis der Mitarbeitenden jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, eine Person mit der Schriftführung zu betrauen.
(14) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von der vorsitzführenden Person und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung des Kuratoriums vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluss zu fassen und diese in der Niederschrift zu protokollieren.
§ 4 § 4 Berichtspflichten
(1) Berichte nach § 64 Abs. 2 lit. d SLG sind von der vorsitzführenden Person mündlich im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erstatten, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(2) Berichte nach § 65 lit. b SLG sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung mündlich im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erstatten, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(3) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Zu berichten ist insbesondere über:
a) den Budgetvollzug im laufenden Geschäftsjahr;
b) Änderung von Rechtsgrundlagen;
c) Berichte aus Ausschüssen;
d) relevante gesellschaftliche oder strategische Entwicklungen.
(5) Von der vorsitzführenden Person ist gegenüber dem Kuratorium zweimal jährlich ein schriftlicher Sonderbericht hinsichtlich des Budgetvollzuges im laufenden Geschäftsjahr zu erstatten.
§ 5 § 5 Entschädigung
Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung in Höhe von 38 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden beträgt die Entschädigung 76 Euro.
3. Abschnitt Ausschüsse
§ 6 § 6 Einrichtung von Ausschüssen
(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Die vorsitzführende Person hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und leitet diese. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung sind der vorsitzführenden Person mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Die vorsitzführende Person hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen Bericht zu erstatten.
(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.
§ 7 § 7 Strategieausschuss
(1) Gemäß § 66 Abs. 3 SLG wird als Beratungs- und Empfehlungsgremium des Kuratoriums ein Strategieausschuss eingerichtet. Ihm obliegt die Beratung über die Festlegung der Fondsstrategie. Daneben hat er sich auch mit sonstigen wichtigen strategischen Themen, die ihm vom Kuratorium zur Beratung übertragen wurden, zu befassen. Er kann auch von sich aus derartige Themen aufgreifen.
(2) Die vorsitzführende Person des Kuratoriums beruft Sitzungen des Strategieausschusses ein und leitet diese. Jährlich finden zumindest drei Sitzungen statt. Die Tagesordnung wird eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder versendet, Diskussionspapiere werden zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung in digitaler Form ist zulässig.
(3) Der Strategieausschuss setzt sich aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern des Landes, der Gemeinden und des Arbeitgebervereins für private Sozial – und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) zusammen; sie werden auch jeweils von diesen entsandt. Weiters können von der vorsitzführenden Person themenbezogen Fachexpertinnen und Fachexperten beigezogen werden.
4. Abschnitt Fondsstrategie, Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss, Tätigkeitsbericht
§ 8 § 8 Fondsstrategie
(1) Die Fondsstrategie des Sozialfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:
a) Visionäre Leitidee;
b) Handlungsspielräume/Leitplanken einschließlich Budgetrahmen;
c) Steuerungsbereiche:
1. Existenzsicherung;
2. Senioren und Pflegevorsorge;
3. Chancengleichheit;
4. Kinder- und Jugendhilfe;
d) Strategische Ziele zu den einzelnen Steuerungsbereichen;
e) Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Initiativen.
(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des Strategieausschusses vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.
§ 9 § 9 Jahresvoranschlag
(1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat mindestens Angaben zu nachfolgenden Positionen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu enthalten:
a) Existenzsicherung;
b) Senioren und Pflegevorsorge;
c) Chancengleichheit;
d) Kinder- und Jugendhilfe;
e) Fondsverwaltung;
f) Beiträge von Land und Gemeinden.
(2) Im Jahresvoranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Jahresvoranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.
§ 10 § 10 Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Übersicht darzustellen. Die Struktur des Abschlusses ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern. Maßgebliche Abweichungen gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres sind zu erläutern. Die Vermögenswerte sind bilanzmäßig darzustellen.
§ 11 § 11 Tätigkeitsbericht
Der Tätigkeitsbericht des Sozialfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:
a) zu den Maßnahmen der Fondsverwaltung des Fonds und den einzelnen Steuerungsbereichen gemäß § 8 Abs. 1 lit c;
b) zur Finanzierung des Fonds (Landes- und Gemeindebeiträge) sowie zu den Zielgruppen, den Leistungen, der Finanzgebarung (Ein- und Ausgabenrechnung) und den Kennzahlen der einzelnen Steuerungsbereiche des Fonds.
5. Abschnitt
§ 12 § 12 Inkrafttretens-, Außerkrafttretensbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialfonds, LGBl.Nr. 41/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, außer Kraft.