(1) Die Fondsstrategie des Sozialfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:
a) Visionäre Leitidee;
b) Handlungsspielräume/Leitplanken einschließlich Budgetrahmen;
c) Steuerungsbereiche:
1. Existenzsicherung;
2. Senioren und Pflegevorsorge;
3. Chancengleichheit;
4. Kinder- und Jugendhilfe;
d) Strategische Ziele zu den einzelnen Steuerungsbereichen;
e) Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Initiativen.
(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des Strategieausschusses vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise