(1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat mindestens Angaben zu nachfolgenden Positionen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu enthalten:
a) Existenzsicherung;
b) Senioren und Pflegevorsorge;
c) Chancengleichheit;
d) Kinder- und Jugendhilfe;
e) Fondsverwaltung;
f) Beiträge von Land und Gemeinden.
(2) Im Jahresvoranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Jahresvoranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.
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