(1) Gemäß § 66 Abs. 3 SLG wird als Beratungs- und Empfehlungsgremium des Kuratoriums ein Strategieausschuss eingerichtet. Ihm obliegt die Beratung über die Festlegung der Fondsstrategie. Daneben hat er sich auch mit sonstigen wichtigen strategischen Themen, die ihm vom Kuratorium zur Beratung übertragen wurden, zu befassen. Er kann auch von sich aus derartige Themen aufgreifen.
(2) Die vorsitzführende Person des Kuratoriums beruft Sitzungen des Strategieausschusses ein und leitet diese. Jährlich finden zumindest drei Sitzungen statt. Die Tagesordnung wird eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder versendet, Diskussionspapiere werden zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung in digitaler Form ist zulässig.
(3) Der Strategieausschuss setzt sich aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern des Landes, der Gemeinden und des Arbeitgebervereins für private Sozial – und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) zusammen; sie werden auch jeweils von diesen entsandt. Weiters können von der vorsitzführenden Person themenbezogen Fachexpertinnen und Fachexperten beigezogen werden.
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