(1) Berichte nach § 64 Abs. 2 lit. d SLG sind von der vorsitzführenden Person mündlich im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erstatten, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(2) Berichte nach § 65 lit. b SLG sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung mündlich im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erstatten, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(3) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Zu berichten ist insbesondere über:
a) den Budgetvollzug im laufenden Geschäftsjahr;
b) Änderung von Rechtsgrundlagen;
c) Berichte aus Ausschüssen;
d) relevante gesellschaftliche oder strategische Entwicklungen.
(5) Von der vorsitzführenden Person ist gegenüber dem Kuratorium zweimal jährlich ein schriftlicher Sonderbericht hinsichtlich des Budgetvollzuges im laufenden Geschäftsjahr zu erstatten.
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