(1) Die vorsitzführende Person hat das Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuladen.
(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es die vorsitzführende Person darüber zu informieren. Diese verständigt das jeweilige Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung.
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