(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Die vorsitzführende Person hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und leitet diese. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung sind der vorsitzführenden Person mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Die vorsitzführende Person hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen Bericht zu erstatten.
(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.
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