(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die vorsitzführende Person eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Die vorsitzführende Person hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 63 Abs. 6 SLG festzustellen.
(3) Für jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Tagesordnung mit den zur Behandlung kommenden Beratungsgegenständen zu erstellen. Die Tagesordnung für eine Sitzung des Kuratoriums ist von der vorsitzführenden Person festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Die Übermittlung in digitaler Form ist zulässig. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen der vorsitzführenden Person mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.
(4) Die Tagesordnung ist zumindest in „Berichte“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung des Kuratoriums nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
(6) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung des Kuratoriums in die zum Antrag gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
(7) Die vorsitzführende Person kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(8) In Anwesenheit der Mitglieder ist die Beschlussfassung gemäß § 63 Abs. 6 SLG durchzuführen.
(9) Das Kuratorium kann Anträge vertagen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(10) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat die vorsitzführende Person zu entscheiden. Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat die vorsitzführende Person zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(11) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(12) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(13) Die vorsitzführende Person hat aus dem Kreis der Mitarbeitenden jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, eine Person mit der Schriftführung zu betrauen.
(14) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von der vorsitzführenden Person und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung des Kuratoriums vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluss zu fassen und diese in der Niederschrift zu protokollieren.
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