Lehrerpersonalvertreter-Geschäftsordnung
I. Abschnitt Geschäftsführung des Dienststellenau
§ 2§ 2 Vorsitz
§ 3§ 3 Tagesordnung
§ 4§ 4 Gang der Verhandlungen
§ 5§ 5 Abstimmung
§ 6§ 6 Niederschrift
§ 7§ 7 Durchführung von Beschlüssen
§ 8§ 8 Aufbewahrung von Schriftstücken
§ 9§ 9 Unterausschuss
§ 10§ 10
§ 11III. Abschnitt Geschäftsführung der Dienststellen
§ 12§ 12 Gang der Verhandlung
§ 13§ 13
§ 14§ 14
§ 15§ 15
Vorwort
I. Abschnitt Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses
§ 1 Einberufung der Sitzungen
§ 1
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Dienststellen- und des Zentralausschusses - im folgenden Ausschuss genannt - muss den Mitgliedern des Ausschusses schriftlich und mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben. Der Ausschuss kann auch ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit dies erfordert und die Mitglieder damit einverstanden sind.
(2) Die Sitzungen sind so anzuberaumen, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzungen des Ausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 2 Vorsitz
§ 2
In den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann den Vorsitz zu führen. Ist sowohl der Obmann wie auch sein Stellvertreter verhindert oder säumig, hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz zu führen.
§ 3 Tagesordnung
§ 3
(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied (§ 22 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) festzulegen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn der Ausschuss dies vor Eingehen in die Tagesordnung mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließt.
(3) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die letzte Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge oder Ergänzungen zur Niederschrift sind unmittelbar nach deren Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Im Anschluss daran ist über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Ausschuss abgefertigten Stücke (Ein- und Auslauf) zu berichten. Über Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Ausschusses sind einzelne Schriftstücke zu verlesen.
§ 4 Gang der Verhandlungen
§ 4
(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Er hat auf eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Tagesordnungspunkte hinzuwirken.
(3) Wenn es die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erfordert, hat der Vorsitzende das störende Mitglied "zur Ordnung" zu rufen. Weicht ein Redner vom Tagesordnungspunkt ab, so hat ihn der Vorsitzende "zur Sache" zu rufen. Nach zweimaligem erfolglosem Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes kann der Ausschuss beschließen, dass zu den bereits zum Wort gemeldeten Rednern kein weiterer Redner mehr zugelassen wird, wenn der Tagesordnungspunkt voraussichtlich durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne Debatte sogleich abzustimmen. Ist das Ende der Rednerliste beschlossen, so sind zum Abschluss der Debatte zum betreffenden Tagesordnungspunkt ein Pro- und Kontraredner zuzulassen.
§ 5 Abstimmung
§ 5
(1) Die Abstimmung kann durch Erheben der Hand oder, wenn der Ausschuss dies beschließt, durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist schriftlich durchzuführen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(2) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
§ 6 Niederschrift
§ 6
(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Ausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über die Sitzung obliegt.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
Angaben über
a) Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden, der entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder,
c) die Tagesordnung,
d) den Wortlaut der im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses sowie den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
e) die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen.
(3) Der Ausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Abs. 2 fallen, in die Niederschrift aufzunehmen sind.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses ist Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
§ 7 Durchführung von Beschlüssen
§ 7
(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses obliegt dem Obmann. Er hat hierüber bei der jeweils nächsten Sitzung dem Ausschuss zu berichten.
(2) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann zu fertigen.
§ 8 Aufbewahrung von Schriftstücken
§ 8
Die Niederschriften sowie die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen, die in Durchführung der Beschlüsse ergangen sind, sind geordnet aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Tätigkeitsdauer dem neu gewählten Ausschuss zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.
§ 9 Unterausschuss
§ 9
Der Unterausschuss (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen. Er führt in den Sitzungen den Vorsitz. Er hat über das Ergebnis der Vorbereitungen und Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuss zu berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn dies der Ausschuss verlangt. Für die Sitzungen des Unterausschusses gelten die §§ 4, 5 und 6 sinngemäß.
II. Abschnitt Geschäftsführung durch Vertrauenspersonen
§ 10 § 10
(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese mit den zugegangenen Schriftstücken sowie mit den Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke ordentlich aufzubewahren und nach Ablauf ihrer Funktionsperiode den neu gewählten Vertrauenspersonen zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.
(2) Sind an einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Obmann eines Ausschusses obwaltenden Aufgaben von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson wahrzunehmen.
(3) Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(4) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn
a) ein Umstand eintritt, der das Ruhen oder die Beendigung ihrer Funktion zur Folge hat,
b) die Tätigkeit der Vertrauensperson vor Ablauf ihrer Funktionsdauer endet.
III. Abschnitt Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
§ 11 Einberufung
§ 11
(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.
(2) Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Gang der Verhandlung
§ 12
Die §§ 3 bis 7 finden sinngemäß Anwendung. Die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlung stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu verweisen. Er kann die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich ist.
IV. Abschnitt Geschäftsführung des Wahlausschusses
§ 13 § 13
Die Bestimmungen des I. Abschnittes finden auf die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses und des Dienststellenwahlausschusses sinngemäß Anwendung, soweit in der Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung, LGBl.Nr. 138/1967, nichts anderes bestimmt ist.
V. Abschnitt Tätigkeit der Personalvertreter
§ 14 § 14
(1) Die Lehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Ausschusses, wenn aber ein Dienststellenausschuss nicht besteht, bei jeder für sie zuständigen Vertrauensperson vorzubringen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personalvertreter haben Anfragen der Lehrer zu beantworten oder dem zuständigen Zentralausschuss oder Dienststellenausschuss weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Lehrer hat der Personalvertreter dem Ausschuss, dem er angehört, zu berichten.
(3) Fällt eine Angelegenheit, die bei einem Ausschuss oder bei einer Vertrauensperson anhängig ist, nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle (Schule), bei der das Organ der Personalvertretung eingerichtet ist, so hat dieses Organ die Angelegenheit dem hiefür zuständigen Ausschuss abzutreten.
VI. Abschnitt Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung
§ 15 § 15
Wenn die Tätigkeit eines Ausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, endet (§ 23 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), hat dies dessen Obmann unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.