(1) Die Abstimmung kann durch Erheben der Hand oder, wenn der Ausschuss dies beschließt, durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist schriftlich durchzuführen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(2) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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