LandesrechtVorarlbergVerordnungenLehrerpersonalvertreter-Geschäftsordnung§ 2

§ 2

In Kraft seit 19. Juni 1969
Up-to-date

In den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann den Vorsitz zu führen. Ist sowohl der Obmann wie auch sein Stellvertreter verhindert oder säumig, hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz zu führen.

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