(1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Dienststellen- und des Zentralausschusses - im folgenden Ausschuss genannt - muss den Mitgliedern des Ausschusses schriftlich und mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben. Der Ausschuss kann auch ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit dies erfordert und die Mitglieder damit einverstanden sind.
(2) Die Sitzungen sind so anzuberaumen, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzungen des Ausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.
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