(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied (§ 22 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) festzulegen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn der Ausschuss dies vor Eingehen in die Tagesordnung mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließt.
(3) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die letzte Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge oder Ergänzungen zur Niederschrift sind unmittelbar nach deren Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Im Anschluss daran ist über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Ausschuss abgefertigten Stücke (Ein- und Auslauf) zu berichten. Über Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Ausschusses sind einzelne Schriftstücke zu verlesen.
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