(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Ausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über die Sitzung obliegt.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
Angaben über
a) Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden, der entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder,
c) die Tagesordnung,
d) den Wortlaut der im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses sowie den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
e) die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen.
(3) Der Ausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Abs. 2 fallen, in die Niederschrift aufzunehmen sind.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses ist Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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