(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Er hat auf eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Tagesordnungspunkte hinzuwirken.
(3) Wenn es die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erfordert, hat der Vorsitzende das störende Mitglied "zur Ordnung" zu rufen. Weicht ein Redner vom Tagesordnungspunkt ab, so hat ihn der Vorsitzende "zur Sache" zu rufen. Nach zweimaligem erfolglosem Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes kann der Ausschuss beschließen, dass zu den bereits zum Wort gemeldeten Rednern kein weiterer Redner mehr zugelassen wird, wenn der Tagesordnungspunkt voraussichtlich durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne Debatte sogleich abzustimmen. Ist das Ende der Rednerliste beschlossen, so sind zum Abschluss der Debatte zum betreffenden Tagesordnungspunkt ein Pro- und Kontraredner zuzulassen.
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