Die §§ 3 bis 7 finden sinngemäß Anwendung. Die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlung stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu verweisen. Er kann die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich ist.
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