Der Unterausschuss (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen. Er führt in den Sitzungen den Vorsitz. Er hat über das Ergebnis der Vorbereitungen und Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuss zu berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn dies der Ausschuss verlangt. Für die Sitzungen des Unterausschusses gelten die §§ 4, 5 und 6 sinngemäß.
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