(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese mit den zugegangenen Schriftstücken sowie mit den Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke ordentlich aufzubewahren und nach Ablauf ihrer Funktionsperiode den neu gewählten Vertrauenspersonen zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.
(2) Sind an einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Obmann eines Ausschusses obwaltenden Aufgaben von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson wahrzunehmen.
(3) Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(4) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn
a) ein Umstand eintritt, der das Ruhen oder die Beendigung ihrer Funktion zur Folge hat,
b) die Tätigkeit der Vertrauensperson vor Ablauf ihrer Funktionsdauer endet.
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