Katastrophenschutzplanverordnung
1. Abschnitt Katastrophenschutzplan der Gemeinde
§ 2§ 2 Einleitung
§ 3§ 3 Katastrophenhilfsdienst
§ 4§ 4 Sachmittel
§ 5§ 5 Maßnahmenpläne
§ 62. Unterabschnitt Form des Katastrophenschutzplan
§ 7§ 7 Textteil
§ 8§ 8 Anlagen
§ 9§ 9 Kartenteil
§ 102. Abschnitt Katastrophenschutzpläne des Landes
§ 11§ 11*) Besondere Maßnahmenpläne für Betriebe
§ 12§ 12 Katastrophenschutzplan der Landesregierung
Vorwort
1. Abschnitt Katastrophenschutzplan der Gemeinde
1. Unterabschnitt Inhalt des Katastrophenschutzplanes
§ 1 Inhalt, Allgemeines
§ 1
(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
1. einleitende Hinweise und Bestimmungen zum Katastrophenschutzplan,
2. eine Aufzählung von Personen, Einrichtungen und Dienststellen, die für die Katastrophenhilfe der Gemeinde bedeutsam sind,
3. eine Aufzählung im Einsatzfall anzufordernder Sachmittel oder von Auskunftsstellen über solche Sachmittel,
4. eine Aufzählung der Maßnahmen, die im Katastrophenfall zu treffen sind, insbesondere einen Alarmplan, allenfalls Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können.
(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens bis Ende September, auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
§ 2 Einleitung
§ 2
Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten:
1. eine Inhaltsübersicht und allfällige sonstige die Benützung des Katastrophenschutzplanes erleichternde Hinweise,
2. den Zeitpunkt der Erstellung des Katastrophenschutzplanes, Vermerke über die vorgenommenen Prüfungen (§ 1 Abs. 3) und den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
§ 3 Katastrophenhilfsdienst
§ 3
Die Aufzählung für die Katastrophenhilfe bedeutsamer Personen, Einrichtungen und Dienststellen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat unter Anführung des Namens bzw. der Bezeichnung und der Erreichbarkeit insbesondere Angaben zu enthalten über:
1 | die Einsatzleitung: |
1.1 | Amtssitz der Einsatzleitung (Einsatzzentrale), |
1.2 | Einsatzleiter und dessen Stellvertreter, |
1.3 | technischer Einsatzleiter und dessen Stellvertreter, |
1.4 | übrige Mitglieder der Einsatzleitung und deren Stellvertreter, |
1.5 | Hilfskräfte der Einsatzleitung; |
2 | Sachverständige und Auskunftspersonen; |
3 | Feuerwehren (Gerätehaus, Kommandant und dessen Stellvertreter); |
4 | Rettungsorganisationen (zuständige lokale Dienststellen, maßgebende Funktionäre, Kommandanten und deren Stellvertreter); |
5 | Gesundheits- und Sozialdienste: |
5.1 | Ärzte (Gemeindeärzte, sonstige für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommende Ärzte), |
5.2 | Tierärzte, die für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommen, |
5.3 | Krankenanstalten (lokale Anstalten, nächstgelegenes Allgemeinkrankenhaus und Schwerpunktkrankenhaus), |
5.4 | Apotheken, deren Haupteinzugsgebiet sich auf die Gemeinde erstreckt, |
5.5 | zuständige lokale Fürsorge- und Versorgungsdienste; |
6 | Wachkörper: |
6.1 | zuständige lokale Dienststellen der Bundesgendarmerie und der Zollwache, Dienststelle der Gemeindesicherheitswache, |
6.2 | Dienststellen des Bundesheeres (Militärkommando, in der Gemeinde bestehende Kaserne); |
7 | Dienststellen der Bauverwaltung: |
7.1 | technische Dienste der Gemeinde, |
7.2 | Landes- und Bundesstraßenverwaltung (zuständige Dienststelle, Straßenmeister), |
7.3 | Fernmeldebaudienst (zuständige lokale Dienststelle), |
7.4 | Wasserbauverwaltung (Landeswasserbauamt, zuständiger Bauhof), |
7.5 | Wildbach- und Lawinenverbauung (zuständige Gebietsbauleitung); |
8 | Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen: |
8.1 | Eisenbahnunternehmen (zuständige Dienststelle der Streckenleitung), |
8.2 | Energieversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet über Verteilernetze versorgen, |
8.3 | Wasserversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet versorgen, |
8.4 | Abwasserbeseitigungsunternehmen, die das Gemeindegebiet entsorgen, |
8.5 | Abfallbeseitigungsunternehmungen, die das Gemeindegebiet hauptsächlich entsorgen; |
9 | sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen: |
9.1 | wichtige Behörden der allgemeinen und besonderen staatlichen Verwaltung im Land: |
9.1.1 | Amt der Landesregierung, |
9.1.2 | Sicherheitsdirektion, |
9.1.3 | Finanzlandesdirektion, |
9.1.4 | Bezirkshauptmannschaft, |
9.1.5 | Arbeitsinspektorat, |
9.1.6 | Agrarbezirksbehörde; |
9.2 | ansässige Bergführer, |
9.3 | ansässige Schischulen. |
§ 4 Sachmittel
§ 4
(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.
(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.
§ 5 Maßnahmenpläne
§ 5
(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar
1. zu einem allgemeinen Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen,
2. zu besonderen Maßnahmenplänen, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.
(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
1. den Vorgang der Alarmierung (Alarmplan),
2. allenfalls Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen,
3. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden,
4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten:
1. eine Beschreibung der besonderen Katastrophensituation,
2. die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar
2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),
2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind,
3. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden,
4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2.1) hat zu enthalten:
1. Hinweise auf die für den Katastrophenfall allenfalls getroffenen Vorkehrungen über die Meldung von Katastrophen,
2. die Personen, Einrichtungen, Dienststellen, welche die Alarmierung von Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen haben,
3. die Personen, Einrichtungen, Dienststellen, welche die gefährdeten Personen vor drohenden Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren haben,
4. die Aufzählung der zu verständigenden Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes,
5. die gefährdeten Personen, die zu warnen bzw. zu alarmieren sind,
6. Angaben über die Art der Warnung bzw. Alarmierung und der allenfalls für die Richtigkeit und Sicherheit dieser Maßnahme zu treffenden Vorsorgen.
(5) In die Maßnahmenpläne können auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufgenommen werden. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.
2. Unterabschnitt Form des Katastrophenschutzplanes
§ 6 Form, Allgemeines
§ 6
(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.
(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 7), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder u.dgl.) zu enthalten hat (§ 8), und in einen Kartenteil (§ 9) zu gliedern.
§ 7 Textteil
§ 7
(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 5 zumindest in Abschnitte zu gliedern.
(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochformat herzustellen.
(3) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinschrift herzustellen.
(4) Im Text dürfen nur allgemein verständliche oder erläuterte Abkürzungen verwendet werden.
(5) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren.
(6) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 8) oder durch den Kartenteil (§ 9) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.
§ 8 Anlagen
§ 8
(1) Den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 5) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Übersichten u.dgl.) anzuschließen.
(2) In die Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Textstellen aufzunehmen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden.
(3) Die Anlagen müssen nach Möglichkeit das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.
§ 9 Kartenteil
§ 9
Der Kartenteil hat möglichst zu bestehen:
1. aus den das Gemeindegebiet darstellenden Blättern der Österreichkarte (ÖK 50),
2. aus den das Gemeindegebiet darstellenden Blättern der Österreichkarte M 1:20.000,
3. aus den das Gemeindegebiet darstellenden Schwarz-Weiß-Pausen des Katasterplanes M 1:5.000,
4. aus den das Gemeindegebiet darstellenden Blättern der österreichischen Luftbildkarte M 1:10.000 oder aus Vergrößerungen derselben, sofern die Luftbildkarte nicht zur Verfügung steht, aus sonstigen geeigneten Luftbildern.
2. Abschnitt Katastrophenschutzpläne des Landes
§ 10 Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft
§ 10
Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines – | ||
mit der Maßgabe, dass für die Überprüfung besonderer Maßnahmenpläne für Betriebe (§ 11) § 29a des Katastrophenhilfegesetzes gilt. | ||
§ 2 – Einleitung – | ||
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst – | ||
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden zu enthalten hat. | ||
§ 4 – Sachmittel – | ||
§ 5 – Maßnahmenpläne – | ||
§ 6 – Form, Allgemeines – | ||
§ 7 – Textteil – | ||
§ 8 – Anlagen – | ||
§ 9 – Kartenteil – | ||
§ 11*) Besondere Maßnahmenpläne für Betriebe
§ 11
Die als externe Notfallpläne zu erstellenden Maßnahmenpläne für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen (§ 29a Katastrophenhilfegesetz), müssen jedenfalls enthalten:
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung des Katastrophenhilfsdienstes,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des besonderen Maßnahmenplanes notwendigen Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7. Vorkehrungen zur Zusammenarbeit der Betriebe betreffend die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG,
8. Vorkehrungen zur Unterrichtung des Katastrophenhilfsdienstes benachbarter Verwaltungsbezirke und Staaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2005
§ 12 Katastrophenschutzplan der Landesregierung
§ 12
Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter bei den Bezirkshauptmannschaften und in den Gemeinden sowie Angaben über sonstige Behörden, Dienststellen und Einrichtungen, insbesondere auch außer Landes gelegene, die für die Katastrophenhilfe bedeutsam sind, zu enthalten hat. |
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –