(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.
(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 7), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder u.dgl.) zu enthalten hat (§ 8), und in einen Kartenteil (§ 9) zu gliedern.
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