Die als externe Notfallpläne zu erstellenden Maßnahmenpläne für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen (§ 29a Katastrophenhilfegesetz), müssen jedenfalls enthalten:
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung des Katastrophenhilfsdienstes,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des besonderen Maßnahmenplanes notwendigen Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7. Vorkehrungen zur Zusammenarbeit der Betriebe betreffend die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG,
8. Vorkehrungen zur Unterrichtung des Katastrophenhilfsdienstes benachbarter Verwaltungsbezirke und Staaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2005
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