Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 – Inhalt, Allgemeines –
§ 2 – Einleitung –
§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –
mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter bei den Bezirkshauptmannschaften und in den Gemeinden sowie Angaben über sonstige Behörden, Dienststellen und Einrichtungen, insbesondere auch außer Landes gelegene, die für die Katastrophenhilfe bedeutsam sind, zu enthalten hat. |
§ 4 – Sachmittel –
§ 5 – Maßnahmenpläne –
§ 6 – Form, Allgemeines –
§ 7 – Textteil –
§ 8 – Anlagen –
§ 9 – Kartenteil –
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