(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.
(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.
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