(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar
1. zu einem allgemeinen Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen,
2. zu besonderen Maßnahmenplänen, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.
(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
1. den Vorgang der Alarmierung (Alarmplan),
2. allenfalls Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen,
3. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden,
4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten:
1. eine Beschreibung der besonderen Katastrophensituation,
2. die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar
2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),
2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind,
3. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden,
4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2.1) hat zu enthalten:
1. Hinweise auf die für den Katastrophenfall allenfalls getroffenen Vorkehrungen über die Meldung von Katastrophen,
2. die Personen, Einrichtungen, Dienststellen, welche die Alarmierung von Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen haben,
3. die Personen, Einrichtungen, Dienststellen, welche die gefährdeten Personen vor drohenden Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren haben,
4. die Aufzählung der zu verständigenden Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes,
5. die gefährdeten Personen, die zu warnen bzw. zu alarmieren sind,
6. Angaben über die Art der Warnung bzw. Alarmierung und der allenfalls für die Richtigkeit und Sicherheit dieser Maßnahme zu treffenden Vorsorgen.
(5) In die Maßnahmenpläne können auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufgenommen werden. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.
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