(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 5 zumindest in Abschnitte zu gliedern.
(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochformat herzustellen.
(3) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinschrift herzustellen.
(4) Im Text dürfen nur allgemein verständliche oder erläuterte Abkürzungen verwendet werden.
(5) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren.
(6) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 8) oder durch den Kartenteil (§ 9) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.
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