(1) Den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 5) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Übersichten u.dgl.) anzuschließen.
(2) In die Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Textstellen aufzunehmen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden.
(3) Die Anlagen müssen nach Möglichkeit das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.
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