(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
1. einleitende Hinweise und Bestimmungen zum Katastrophenschutzplan,
2. eine Aufzählung von Personen, Einrichtungen und Dienststellen, die für die Katastrophenhilfe der Gemeinde bedeutsam sind,
3. eine Aufzählung im Einsatzfall anzufordernder Sachmittel oder von Auskunftsstellen über solche Sachmittel,
4. eine Aufzählung der Maßnahmen, die im Katastrophenfall zu treffen sind, insbesondere einen Alarmplan, allenfalls Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können.
(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens bis Ende September, auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
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